Anerkennung von Prüfungsleistungen

Eine Leistung anerkennen zu lassen, bedeutet, dass man sich eine Prüfungsleistung (Quell-Leistung) eines Studiums (Quell-Studium) als eine Prüfungsleistung (Ziel-Leistung) eines anderen Studiums (Ziel-Studium) anrechnen lässt. Im Anerkennungsfall bleibt die Quell-Leistung dem Quell-Studium erhalten.

WICHTIG: Holen Sie sich vorab eine unverbindliche Einschätzung ein, indem Sie Leistungsnachweise (z.B. Sammelzeugnis) des Quell-Studiums an die StudienServiceStelle Judaistik übermitteln. Aus den Zeugnissen/Leistungsnachweisen müssen die Beurteilung, der Workload (ECTS) sowie das Datum der Leistungserbringung hervorgehen. Weiters erforderlich sind Unterlagen, aus denen das Lernziel/die Kompetenz der jeweiligen Leistung hervorgehen, die anerkannt werden soll.

Nach Erhalt der Einschätzung können Sie basierend darauf einen Antrag auf Anerkennung gemäß §78 UG stellen.

Antragstellung

Bitte vor der Antragstellung jedenfalls Kontakt zur StudienServiceStelle Judaistik aufnehmen, danke!

Achtung: Die Antragsstellung muss unbedingt fristgerecht erfolgen (Stichwort: Semestergrenze): https://studienpraeses.univie.ac.at/infos-zum-studienrecht/anerkennungen/formale-kriterien/.

Wenn der Antrag vollständig und korrekt ausgefüllt worden ist und unterschrieben und datiert von jener E-Mail-Adresse übermittelt wurde, die Sie im Zuge der Zulassung von der Universität Wien erhalten haben (auch bekannt als „unet-Adresse“, „u:account-Adresse“ oder „univie-Adresse“), erfolgt die Entscheidung durch die Studienprogrammleitung innerhalb von längstens 2 Monaten mittels Bescheid. Einem Antrag kann per Bescheid vollständig, teilweise oder nicht stattgegeben werden.

Anerkennungsbescheide werden amtssigniert an Ihren u:account übermittelt = Bescheidübernahme.

Anerkennungsformular

Formular - beachten Sie bitte die notwendigen Beilagen

Digital unterschreiben

Sie können das Formular direkt im Adobe Dokument signieren, indem Sie oben rechts auf das Symbol der Füllfeder oder in der Werkzeugleiste auf "Ausfüllen und unterschreiben" klicken. Daraufhin können Sie entweder eine bereits gescannte Unterschrift von Ihnen einfügen, oder direkt im Dokument mittels Maus oder Pad unterschreiben.

Rechtsmittelverzicht

Die endgültige Freigabe der gemäß §78 UG anerkannten Leistungen erfolgt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 4 Wochen nach Bescheidübernahme.

Sie haben die Möglichkeit auf Rechtsmittel zu verzichten, in diesem Fall ist die Anerkennung sofort rechtskräftig und die anerkannten Leistungen scheinen im Sammelzeugnis auf. Ein solcher Verzicht muss unter Angabe der Geschäftszahl des Anerkennungsbescheides erfolgen, und zwar per E-Mail von jener E-Mail-Adresse, die der*die Antragssteller*in im Zuge der Zulassung von der Universität Wien erhalten hat.

Mit Rechtskraft des Bescheids sind die Anerkennungen unveränderbar. Anerkennungen gelten als Prüfungsantritt, eine zusätzliche Absolvierung der Prüfung ist unzulässig.

Weitere Hinweise

Ändern Sie während eines laufenden Bescheidverfahrens nichts an den betroffenen Leistungen, Studien oder Modulen.

Je nach Ausstellungsland Ihrer Dokumente kann eine Beglaubigung nötig sein, siehe: https://studieren.univie.ac.at/zulassung/beglaubigung/

Ergänzungsprüfungen (früher: Auflagen der Zulassung) können nicht und müssen auch nicht anerkannt werden (z.B. eine Latein-Ergänzungsprüfung).

FAQs zu Anerkennungen: https://studienpraeses.univie.ac.at/infos-zum-studienrecht/anerkennungen/faqs/